I. Gültigkeit
Allen unseren Miet- und Kranleistungen liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften
entgegenstehen. Dies gilt auch für zukünftige Vermietungen.
Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder werden, so tritt
an deren Stelle eine Bestimmung die der unwirksamen am nächsten kommt.
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Der Vermieter widerspricht zugleich der Einbeziehung von AGB durch den Mieter.
II. Vertragsschluss
1.
Angebots- und Preisanfragen, die lediglich der Information potentieller
Kunden dienen sollen, sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.
Angebote und Preisinformationen sind grundsätzlich unverbindlich und
vorbehaltlich der Geräteverfügbarkeit.
2.
Grundsätzlich können Vermietaufträge formlos mündlich, schriftlich,
fernmündlich oder per elektronischer Datenübermittlung abgeschlossen
werden. Der Vertragsinhalt wird dann in unserer Auftragsbestätigung
übermittelt und ist für die Vertragsparteien verbindlich, sofern dieser
nicht unverzüglich widersprochen wird.
III. Anlieferung, Übergabe, Inbetriebnahme
1.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und
sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrts- und
Abfahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des
Auftrages inklusive Anlieferung und Abholung gestatten. Kommt der Mieter
dem nicht nach, gerät er in Annahmeverzug. Der Mieter ist verpflichtet,
sich über etwaige Beschränkungen am Einsatzort, wie Durchfahrtshöhen
und -breiten, ausreichende Tragfähigkeit des Geländes, vorhandene
Leitungen, eventuelle Höhen- / Gewichtsbeschränkungen usw. vor
Vertragsschluss zu informieren und dem Vermieter unverzüglich
mitzuteilen. Für die Ein- und Ausbringung der Geräte in die Baustelle
bzw. aus der Baustelle ist allein der Mieter verantwortlich. Der
Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter auf Verlangen hierfür sämtliche
technische Daten wie Achslasten, Eigengewichte, Stützdrücke und
Abmessungen der Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Bei Vorhaben, deren
Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde
bedürfen, insbesondere solche Genehmigungen nach § 46 StVO sowie § 29
Abs. 2 und Abs. 3 StVO, trägt das Risiko der Genehmigungserteilung der
Mieter. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die diesbezüglichen
Formalitäten erledigen soll.
2.
Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Vermietung
bereitzuhalten. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei
denn sie sind ausdrücklich als Fixtermine schriftlich vereinbart worden.
Kommt der Vermieter bei der Anlieferung in Verzug, so haftet er dem
Mieter im Falle leichter Fahrlässigkeit höchstens mit dem Betrag, den
der Mieter für den Zeitraum der Verspätung als Mietzins zu entrichten
gehabt hätte. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind mit Ausnahme
solcher, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ausgeschlossen. Statt einer Entschädigung kann der Mieter nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung auch vom Vertrag
zurücktreten.
Der Mieter hat sich bei Übergabe des Gerätes vom Zustand desselben zu
überzeugen. Hierüber wird ein Übergabeprotokoll gefertigt. Der
festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe ist für
beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter
sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden oder Mängel bei Übergabe trägt
der Mieter die Beweislast.
3.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme den gesamten Inhalt
aller übergebenen Unterlagen (Bedienungsanleitung und Wartungshinweise)
zur Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese
Obliegenheit, haftet er für alle hieraus entstehenden Schäden. Der
Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß
einzusetzen, die relevanten Unfallverhütungs- und
Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften und
einschlägigen Regeln der Technik sorgfältig zu beachten.
Betriebsstoffstände sind durch den Mieter gemäß Bedienungsanleitung
einmal täglich zu prüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind dem Vermieter
unverzüglich zu melden. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von
Folgeschäden sind vom Mieter zu ergreifen. Treten Mängel der Mietsache
nach Inbetriebnahme auf, so sind diese unverzüglich anzuzeigen. Eine
Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Mieter
ist ausgeschlossen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die
Mietgeräte nur durch Berechtigte genutzt werden, die im Besitz der
hierzu nötigen Fähigkeiten sind und von ihm schriftlich beauftragt sind.
4.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der jeweils zulässigen
Korblasten bzw. Traglasten eingesetzt werden. Der Mieter ist
verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu
transportieren sowie alles zu vermeiden, was zu einer übermäßigen
Beanspruchung, Verschleiß oder Beschädigung führt. Sandstrahlarbeiten
dürfen im Bereich des Mietgerätes nicht durchgeführt werden. Für den
Mieter können zusätzliche Kosten durch mangelhafte Unterhaltsarbeiten,
unsachgemäßem Einsatz oder aufwendige Reinigung entstehen.
5.
Treten Mängel der Mietsache nach Inbetriebnahme auf, so sind diese unverzüglich anzuzeigen.
6.
Der Mietgegenstand ist durch den Mieter gegen Diebstahl, Unterschlagung,
sonstiges Abhandenkommen sowie Beschädigungen jeder Art zu sichern
(Obhutspflicht). Der Mieter haftet für Schäden, die aus der Verletzung
der Obhutspflicht entstehen. Die Obhutspflicht des Mieters endet erst
mit erfolgter Rückgabe des Mietgerätes an den Vermieter. Der Mieter
trägt die Beweislast dafür, dass im Falle von Beschädigungen oder
Verlust des Mietgerätes die Obhutspflicht beobachtet wurde.
7.
Die Mietobjekte können Eigentum einer Leasing- /
Finanzierungsgesellschaft sein und sich deshalb nicht im Eigentum des
Vermieters befinden. Weder Vermieter noch Untermieter sind dazu
berechtigt, das Objekt zu veräußern, zu verpfänden, zu verschenken, zur
Sicherheit zu übereignen noch sonst in irgendeiner Weise zu belasten. In
den Fällen in denen eine Leasing- /Finanzierungsgesellschaft die
Eigentümerin des jeweiligen Objektes ist, steht den jeweiligen
Untermietern jeweils nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht zu. Sollte ein
Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem
Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den
Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
IV. Haftungsausschluss/Haftungsbegrenzung
1.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Defekte, die durch
unsachgemäße Bedienung durch den Mieter entstanden sind. Zufällig
auftretende Defekte berechtigen den Mieter lediglich zur Geltendmachung
von Mietminderung für den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit des Gerätes, es
sei denn dem Vermieter fällt insoweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
zur Last.
2.
Die Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit
Ausnahme von Schadenersatzansprüchen aus Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von
Mängeln des Mietgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig soweit
solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischer Weise zu
erwarten sind. Kommt der Vermieter jedoch mit der Beseitigung eines
berechtigten Mangels in Verzug, so kann der Mieter vom Vertrag
zurücktreten. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten
im gleichen Umfang zu Gunsten gesetzlicher Vertreter, Angestellter und
sonstiger Erfüllungsgehilfen der Wiesecker Group.
3.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die technische Durchführbarkeit
der vom Mieter beabsichtigten Arbeiten. Der Vermieter übernimmt keine
Gewähr für Fehlbestellungen, durch vom Mieter unrichtig eingeschätzter
Arbeitshöhen, Reichweiten oder Traglasten. Sofern
Baustellenbesichtigungen durchgeführt werden, dienen diese lediglich der
Auswahl eines geeigneten Mietgerätes.
4.
Besteht die Hauptleistung des Vermieters in der Überlassung eines
ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienpersonal an den Mieter zur
Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so haftet
der Vermieter bei Schäden durch das Bedienungspersonal nur dann, wenn
er das Bedienungspersonal nicht sorgfältig ausgewählt hat und der Mieter
dies nachweist. Im Übrigen haftet der Mieter gemäß Leistungstyp 1 der
BSK. Das Anschlagen des zu verhebenden Gutes wird in
Eigenverantwortung/auf eigenes Risiko vom Mieter vorgenommen.
V. Preise und Abrechnung
1.
Die Mietgeräte sind, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, nur
für eine 5-Tagewoche (Montag bis Freitag) angemietet mit einer
jeweiligen Einsatzdauer von maximal 8 Stunden täglich. Die Nutzung im
Mehrschichtsystem oder zu Nachtzeiten sowie an Wochenenden und
Feiertagen ist bei Vertragsschluss anzugeben und begründet die
Abrechnung von Nacht- bzw. Mehrschichtzuschlägen. Sind solche
Mehrnutzungen erst nachträglich bekannt geworden, werden die sonst
üblichen Zuschläge an den Mieter nachberechnet.
2.
Bei tageweiser Vermietung gilt auch der Tag der Anlieferung und der
Abholung als Mietzeit. Sollte es bei der Abrechnung von vereinbarten
Monatspreisen auf eine taggenaue Abrechnung ankommen, werden Einzeltage
als 1/30 des Monatspreises angesetzt.
3.
Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen
mangelhafter Vorbereitung des Mieters oder Dritten die Arbeit mit dem
Mietgerät nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so ist der
Vermieter berechtigt, dennoch die vereinbarte Vergütung für die gesamte
Mietzeit zu berechnen, ohne dass sich der Vermieter ersparte
Aufwendungen anrechnen lassen muss.
4.
Sämtliche Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungslegung zu bezahlen.
5.
Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des
Mietgerätes eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit
angemessene Zwischenzahlungen zu verlangen.
VI. Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
1.
Der Vermieter ist berechtigt, im Falle der Nichteinhaltung von
Zahlungsterminen eventuell noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich
rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine
verlängern sich dadurch entsprechend.
2.
Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere
Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des
entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, oder nach seiner Wahl
ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder
teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des
Auftragswertes berechnen. Dabei bleibt der Nachweis eines höheren oder
niedrigeren Auftragswertes unbenommen.
3.
Eine Aufrechnung durch den Mieter mit eigenen Gegenansprüchen gegen den
Vermieter ist ausgeschlossen, soweit nicht Gegenansprüche des Mieters
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Beginn und Ende der Mietzeit
1.
Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf einer etwaig vereinbarten
Mindestmietzeit und frühestens mit vollständiger Rücklieferung des
Mietgerätes zum Vermieterstandort. Mietverhältnisse mit bestimmtem
Mietende (ausdrücklich als FIX gekennzeichnet) enden mit Ablauf der
Zeit, für die sie eingegangen sind, automatisch, jedoch ebenfalls
frühestens mit Rücklieferung des Mietgerätes zum Vermieter. Die
Mindesteinsatzzeit für Autokräne wird entsprechend der Krangröße
vereinbart, für Arbeitsbühnen ohne Bedienpersonal gilt eine
Mindesteinsatzzeit von einem Tag.
2.
Bei Mietverhältnissen ohne konkret bestimmtes Mietende hat der Mieter
das Ende der Einsatzzeit rechtzeitig schriftlich anzuzeigen
(Freimeldung) und die Rücklieferung rechtzeitig vorher zu organisieren.
Solange keine schriftliche Freimeldung vorliegt, verlängert sich das
Mietverhältnis stillschweigend um einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
vereinbart ist, um jeweils eine Woche, wenn der Mietpreis pro Woche
vereinbart ist, bzw. um einen Monat, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist. Das Mietverhältnis endet in jedem Fall erst mit
vollständiger Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter. Der
Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, den Zeitraum zwischen
Freimeldung und Rückerlangung der Mietsache nach den ursprünglich
vereinbarten Mietpreisen in Rechnung zu stellen.
3.
Die Rücklieferung gilt erst dann als vollständig erfolgt, wenn das
Mietgerät mit allen erforderlichen Teilen und in vertragsgemäßem Zustand
auf dem Gelände / Lagerplatz des Vermieters eintrifft. Ist eine
Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, so
verlängert sich das Mietverhältnis bis zur Beseitigung des
Abholungshindernisses zu den bisherigen Konditionen. Eventuelle
Zusatzkosten für Leerfahrten gehen zu Lasten des Mieters.
Die Obhutspflicht des Mieters endet auch im Falle der vereinbarten
Abholung durch den Vermieter erst mit diesem Zeitpunkt. Eine Rücknahme
der Mietgeräte erfolgt nur während der üblichen Geschäftszeiten des
Vermieters, soweit keine anderen Rückgabetermine ausdrücklich bei der
Übergabe vereinbart wurden.
4.
Das Mietgerät ist im voll funktionsfähigen, ordnungsgemäßen, gereinigten
und der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigungen an den
Vermieter zurückzugeben. Bei der Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll
gefertigt. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der
Rückgabe ist für beide Seiten bindend. Bei festgestellten Beschädigungen
am Mietgerät trägt der Mieter die Beweislast, dass ihn an der
Beschädigung kein Verschulden trifft.
5.
Stellt der Mieter oder sein für ihn tätiges Personal vor Rückgabe
Umstände fest, die die Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen, so
ist er verpflichtet bei der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen.
VIII. Versicherungsschutz/ Verlust des Mietgegenstandes/ Schadenabrechnung
1.
Sofern der Mietgegenstand mit Versicherung vermietet wird, besteht für
den Vermieter eine Maschinenversicherung. Bei Schäden am Gerät, die die
vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigen, berechnen wir pro
Schadenereignis die vereinbarte Selbstbeteiligung. Im Fall von Diebstahl
und Unterschlagung gelten abweichende Selbstbeteiligungssätze nach
Maßgabe der jeweiligen Versicherung, bis hin zur unbeschränkten Haftung.
Im Übrigen haftet der Mieter jedoch unbeschränkt für Schäden
ausfolgenden Ursachen:
a) unsachgemäße Benutzung
b) unberechtigte Weitervermietung der Maschine oder Überlassung an einen nicht berechtigten Dritten
c) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Schadens
d) Schäden an der Bereifung
e) Schäden aufgrund besonderer Gefahren wie Wasserbaustellen, auf schwimmenden Geräten oder im Bereich von Gewässern
Bei der Schadenberechnung kann der Vermieter nach seiner Wahl eine
abstrakte Schadenberechnung auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens vornehmen oder eine konkrete
Schadenberechnung auf der Grundlage notwendiger durchgeführter
Reparaturarbeiten vornehmen.
Erfolgt die Reparatur durch einen Reparaturfachbetrieb oder eine
Drittfirma ist Grundlage der Schadenberechnung deren Reparaturrechnung.
Der Vermieter kann allerdings auch nach seiner Wahl die Reparatur selbst
durch eigenes Personal in der eigenen Werkstatt vornehmen lassen. In
diesem Fall akzeptiert der Mieter folgende Stundenverrechnungssätze und
Preise:
– Arbeitslohn Werkstatt 79,00 EUR pro Stunde zzgl. MwSt.
– Arbeitslohn Lackierer 95,00 EUR pro Stunde zzgl. MwSt.
Ersatzteilkosten werden gemäß der Anschaffungsrechnungen abgerechnet.
Für Monteurseinsätze auf den Baustellen zur Behebung von Schäden, die der Mie-ter zu vertreten hat, werden An- und Abfahrtszeiten nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
2.
Für die Bearbeitung der Schadenfälle ist der Vermieter berechtigt, für
den erhöhten Bearbeitungsaufwand bei der Schadenabwicklung eine
Bearbeitungspauschale in Höhe von mindestens 50,00 € bis höchstens
150,00 € Netto zzgl. Mehrwertsteuer nach billigem Ermessen zu erheben.
Kriterien für die Bemessung der Bearbeitungspauschale sind: Bedeutung
des Schadens, Höhe des Schadens, Zeitaufwand bei der Bearbeitung sowie
Telekommunikationsaufwand. Dem Mieter obliegt es nachzuweisen, dass
durch die Bearbeitung des Schadenfalls dem Vermieter kein oder ein
geringerer Aufwand entstanden ist.
IX. Kündigung
1.
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist
grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar. Solche Verträge sind
durch die Formulierung „FIX“ gesondert gekennzeichnet. Verträge mit
Mindestmietdauer sind während des Laufes der Mindestmietdauer ebenfalls
unkündbar.
2.
Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit oder nach Ablauf einer Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:
– 1 Tag zum Tagesende, wenn der Mietpreis pro Tag
– 2 Tage zum Freitag der laufenden Woche, wenn der Mietpreis pro Woche und
– 1 Woche zum Monatsende des laufenden Monats, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
3.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn
– der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage im Rückstand ist.
– dem Vermieter nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach
denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert.
– der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß
verwendet, oder an einem dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.
X. Sonstiges
Hauptsitz des Vermieters ist Weißenfels. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Hauptsitz des Vermieters. Zuständiges Gericht ist je nach Streitwert das AG Weißenfels oder LG Halle, auch für Klagen im Urkunden- oder Wechselprozess. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
WIESECKER GROUP
Inh. Uwe Koblenz
Tagewerbener Straße 108
06667 Weißenfels
Telefon 03443 / 33 56 0
Telefax 03443 / 33 56 40
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz
USt ID: DE237929926
Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung ergeben sich aus der jeweiligen vom Vermieter eingestellten Produktbeschreibung.
Sie wählen über unsere Angebotsseite das Produkt aus, dass Sie anmieten möchten. Nachdem Sie einen Zeitraum angegeben haben, werden Ihnen der Endpreis und die Verfügbarkeit angezeigt. Sie haben dann die Möglichkeit durch Auswählen des Buttons „jetzt bestellen“ Ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages abzugeben. Die weiteren Schritte sind in den AGB unter § 2 erläutert. Das Zustandekommen des Vertrages erfolgt nach Maßgabe des § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters (siehe oben unter A).
Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters (siehe oben A § 4 und § 5).
Sie können die AGB sowie die Daten Ihrer Bestellung einfach archivieren, indem Sie entweder die AGB herunterladen und die auf der letzten Seite des Bestellablaufs im Internetshop zusammengefassten Daten mit Hilfe der Funktionen Ihres Browsers speichern oder drucken oder Sie warten die automatische Bestellbestätigung ab, die wir Ihnen zusätzlich per E-Mail nach Abschluss Ihrer Bestellung an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse zukommen lassen. Diese Bestellbestätigungs-E-Mail enthält noch einmal die Daten Ihrer Bestellung und unsere AGB, sowie die Widerrufsbelehrung und lässt sich leicht ausdrucken bzw. mit Ihrem E-Mail-Programm abspeichern. Nach Zugang der Bestellung bei uns werden die Bestelldaten, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen bei Fernabsatzverträgen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmals per E-Mail an Sie übersandt.
Bei Anfragen außerhalb des Online-Warenkorbsystems erhalten Sie alle Vertragsdaten im Rahmen in Textform übersandt, z.B. per E-Mail, welche Sie ausdrucken oder elektronisch sichern können.
Die Vertrags- und Kundendaten werden entsprechend den Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.